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| §1 |
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| Vereinsname, Sitz |
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| 1. |
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Der Verein "Renniere - Verein zur Unterstützung dialysepflichtiger Kinder" hat seinen Sitz in Düsseldorf |
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| 2. |
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Er ist im Vereinsregister von Düsseldorf unter der Nummer VR 8678 eingetragen und führt den Namen "Renniere e.V. - Verein zur Unterstützung dialysepflichtiger Kinder". |
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| §2 |
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| Vereinszweck |
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| 1. |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Die Zwecke des Vereins sind
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| 2. |
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Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die |
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- Ausstattung und Anmietung therapeutischer Einrichtungen, den Kauf von Geräten und die Verpflichtung therapeutischer Kräfte
- Ausstattung von Spezialeinrichtungen für Behinderte
- die Förderung therapeutischer Maßnahmen für und im Umfeld stoffwechselerkrankter Menschen,
- die Förderung von Maßnahmen zur Publizität der Organspende,
- die Förderung der Behindertenhilfe
- die Förderung mildtätiger Zwecke,
- die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
- Unterstützung von Aktionen und Werbemaßnahmen zur allgemeinen Verdeutlichung des Organspendebedarfes
- Hilfeleistungen in Fällen materieller und geistiger Not
- Förderung anderer gemeinnütziger Vereine.
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| 3. |
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| 4. |
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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| 5. |
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| §3 |
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| Vereinsmitgliedschaft |
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| 1. |
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Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
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| 2. |
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an
den Vorstand gerichtet sein muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen. |
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| 3. |
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Der Mitgliedsbeitrag ist in der Höhe freiwillig. Der Mindestbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. |
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| 4. |
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. |
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| §4 |
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| Hilfspersonen |
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| 1. |
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Der Verein darf sich zur Verwirklichung seiner Zwecke auch der Unterstützung von
Hilfspersonen bedienen. Die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu den Hilfspersonen
müssen so gestaltet werden, daß das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken des
Vereins angesehen wird. Dies wird dadurch sichergestellt, daß der Verein im Vorhinein auf
das Handeln der Hilfspersonen einwirkt, Weisungen erteilt und die Tätigkeit der
Hilfspersonen regelmäßig kontrolliert. |
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| 2. |
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Der Verein trägt zusammen mit seinen Hilfspersonen dafür Sorge, daß die Mittelverwendung
für steuerbegünstigte Zwecke unmittelbar erfolgt. |
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| §5 |
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| Geschäftsjahr |
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| Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| §6 |
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| Vereinsorgane |
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| Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§7), der Vorstand (§8) sowie besondere Vertreter (§9). |
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| §7 |
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| Mitgliederversammlung |
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| 1. |
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Innerhalb von drei Monaten nach Ende jeden Geschäftsjahres ist die ordentliche
Mitgliederversammlung anzuberaumen. |
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| 2. |
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. |
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| 3. |
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Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand den Vereinsmitgliedern mit einer Ladungsfrist
von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. |
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| 4. |
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. |
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| 5. |
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Über die Zulassung von in der Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder
Ergänzungen beschließt die Versammlung. |
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| 6. |
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Die Mitgliederversammlung wird stets von einem Mitglied des Vorstands geleitet. |
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| 7. |
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Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig (§32 BGB). |
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| 8. |
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Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- die Genehmigung des Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstandes
- der Ausschluß von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
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| 9. |
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In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. |
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| 10. |
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Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. |
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| 11. |
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Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluß eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit,
zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
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| 12. |
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Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. |
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| 13. |
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. |
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| §8 |
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| Vorstand |
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| 1. |
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Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
Schriftführer/in und dem/der Schatzmeisterin. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
(Vorsitzende/r, SchatzmeisterIn und SchriftführerIn) gemeinschaftlich. |
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| 2. |
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Die Wahl von fachkundigen Beisitzer/inne/n in den erweiterten Vorstand ist zulässig, ihre
Anzahl ist auf maximal fünf begrenzt. |
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| 3. |
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Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. |
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| 4. |
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
Sind mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden, ist unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
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| 5. |
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Der Vorsitzende des Vorstandes führt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vereins
und überwacht vornehmlich die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereins, ein Mitglied des Vorstands oder auch eine dem
Verein nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen. |
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| 6. |
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Der Schatzmeister führt die Vereinskonten und wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. |
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| 7. |
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Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen anfallenden Auslagen. |
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| §9 |
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| besondere Vertreter |
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| 1. |
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Für die Geschäftsbereiche
- operatives Geschäft/Finanzwesen
- Marketing/Außenauftritt
- Personal
können neben dem Vorstand besondere Vertreter (§30BGB) bestellt werden. Die
Vertretungsmacht eines solchen besonderen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle
Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
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| 2. |
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Die Bestellung der besonderen Vertreter erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Besondere
Vertreter können in beliebiger Weise zur Einzel- oder Gesamtvertretung berechtigt werden. |
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| 3. |
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Zu besonderen Vertretern können Mitglieder des Vereins, Mitglieder des Vorstands des
Vereins oder auch nicht dem Verein angehörende dritte Personen bestellt werden. |
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| 4. |
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Der Vorstand beschließt, ob und in welcher Höhe die Tätigkeiten besonderer Vertreter vergütet werden. |
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| 5. |
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Die Organstellung besonderer Vertreter endet durch Niederlegung oder Abberufung durch den Vorstand. |
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| §10 |
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| Rechnungsprüfer |
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| Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Führung der
Vereinskonten und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und berichten darüber in der
Mitgliederversammlung.
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| §11 |
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| Auflösung des Vereins |
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| 5. |
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Die Auflösung des Vereins kann gemäß §7,11 dieser Satzung nur durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. |
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| 6. |
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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des
Vorstandes und der Schatzmeister des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. |
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| 7. |
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Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene
Vermögen des Vereins fällt an die Deutsche Nierenstiftung e.V. mit dem Sitz in Hirschberg,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. |
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| 8. |
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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| 9. |
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Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren
öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die
Bekanntmachungen des Amtsgerichts Düsseldorf bestimmt ist. |
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| §12 |
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| Schlussbestimmung |
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| Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung (en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche
Bestimmungen verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen
Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.
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