Satzung

(Stand Mai 2009 – eingetragen beim Vereinsregister Juni 2009)

Renniere e.V. - Verein zur Unterstützung dialysepflichtiger Kinder

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§1
Vereinsname, Sitz
1. Der Verein "Renniere - Verein zur Unterstützung dialysepflichtiger Kinder" hat seinen Sitz in Düsseldorf
2. Er ist im Vereinsregister von Düsseldorf unter der Nummer VR 8678 eingetragen und führt den Namen "Renniere e.V. - Verein zur Unterstützung dialysepflichtiger Kinder".
§2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Die Zwecke des Vereins sind
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die
 
  • Ausstattung und Anmietung therapeutischer Einrichtungen, den Kauf von Geräten und die Verpflichtung therapeutischer Kräfte
  • Ausstattung von Spezialeinrichtungen für Behinderte
  • die Förderung therapeutischer Maßnahmen für und im Umfeld stoffwechselerkrankter Menschen,
  • die Förderung von Maßnahmen zur Publizität der Organspende,
  • die Förderung der Behindertenhilfe
  • die Förderung mildtätiger Zwecke,
  • die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
  • Unterstützung von Aktionen und Werbemaßnahmen zur allgemeinen Verdeutlichung des Organspendebedarfes
  • Hilfeleistungen in Fällen materieller und geistiger Not
  • Förderung anderer gemeinnütziger Vereine.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Vereinsmitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Höhe freiwillig. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes.
§4
Hilfspersonen
1. Der Verein darf sich zur Verwirklichung seiner Zwecke auch der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu den Hilfspersonen müssen so gestaltet werden, daß das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken des Vereins angesehen wird. Dies wird dadurch sichergestellt, daß der Verein im Vorhinein auf das Handeln der Hilfspersonen einwirkt, Weisungen erteilt und die Tätigkeit der Hilfspersonen regelmäßig kontrolliert.
2. Der Verein trägt zusammen mit seinen Hilfspersonen dafür Sorge, daß die Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke unmittelbar erfolgt.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§7), der Vorstand (§8) sowie besondere Vertreter (§9).
§7
Mitgliederversammlung
1. Innerhalb von drei Monaten nach Ende jeden Geschäftsjahres ist die ordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand den Vereinsmitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen.
5. Über die Zulassung von in der Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen beschließt die Versammlung.
6. Die Mitgliederversammlung wird stets von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig (§32 BGB).
8. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  • die Entlastung des Vorstandes
  • der Ausschluß von Mitgliedern
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins
9. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
10. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
11. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluß eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
12. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
§8
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeisterin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Vorsitzende/r, SchatzmeisterIn und SchriftführerIn) gemeinschaftlich.
2. Die Wahl von fachkundigen Beisitzer/inne/n in den erweiterten Vorstand ist zulässig, ihre Anzahl ist auf maximal fünf begrenzt.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Sind mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes führt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vereins und überwacht vornehmlich die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereins, ein Mitglied des Vorstands oder auch eine dem Verein nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen.
6. Der Schatzmeister führt die Vereinskonten und wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab.
7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen anfallenden Auslagen.
§9
besondere Vertreter
1. Für die Geschäftsbereiche
  1. operatives Geschäft/Finanzwesen
  2. Marketing/Außenauftritt
  3. Personal
können neben dem Vorstand besondere Vertreter (§30BGB) bestellt werden. Die Vertretungsmacht eines solchen besonderen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
2. Die Bestellung der besonderen Vertreter erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Besondere Vertreter können in beliebiger Weise zur Einzel- oder Gesamtvertretung berechtigt werden.
3. Zu besonderen Vertretern können Mitglieder des Vereins, Mitglieder des Vorstands des Vereins oder auch nicht dem Verein angehörende dritte Personen bestellt werden.
4. Der Vorstand beschließt, ob und in welcher Höhe die Tätigkeiten besonderer Vertreter vergütet werden.
5. Die Organstellung besonderer Vertreter endet durch Niederlegung oder Abberufung durch den Vorstand.
§10
Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Führung der Vereinskonten und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.
§11
Auflösung des Vereins
5. Die Auflösung des Vereins kann gemäß §7,11 dieser Satzung nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
6. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
7. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Deutsche Nierenstiftung e.V. mit dem Sitz in Hirschberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
9. Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts Düsseldorf bestimmt ist.
§12
Schlussbestimmung
Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung (en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

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